§ 8
In Kraft seit 03. August 2010
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§ 8
Aufhebung von Fischereirevieren
Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist die Festlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 oder § 6 Abs 1 nicht mehr erfüllen.
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