§ 8
Aufhebung von Fischereirevieren
Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist die Festlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 oder § 6 Abs 1 nicht mehr erfüllen.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 8
…§ 8 Aufhebung von Fischereirevieren Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist die Festlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer…
§ 65
…Eigenreviere die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 dieses Gesetzes erfüllen; ist dies nicht der Fall, ist die Festlegung der Fischgewässer als Eigenreviere nach § 8 dieses Gesetzes mit Bescheid aufzuheben. (2) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Pachtreviere nach § 16 des Fischereigesetzes 1951 darstellen, gelten als Gemeinschaftsreviere…
§ 19
…19 Auflösung des Pachtvertrages (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Fischereipachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufzulösen, wenn a) ein Fischereirevier die Eigenschaft als solches verliert (§ 8) oder b) der Pächter 1. die Voraussetzungen nach § 17 nicht mehr erfüllt, 2. den Vorschriften über die Bestellung der Fischereiaufsichtsorgane (§§ 37 bis…