6. Abschnitt
Fischereiaufsicht
§ 37
Verpflichtung zur Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben in den Fischereirevieren für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen, es sei denn, der Pachtvertrag sieht vor, dass der Fischereiberechtigte für die Fischereiaufsicht zu sorgen hat, oder es wird ein Teil des Fischereirevieres verpachtet. In diesen Fällen treffen die in §§ 38 Abs. 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen des Fischereiausübungsberechtigten den Fischereiberechtigten.
(2) Die Fischereiaufsicht umfaßt
a) den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und
b) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren.
(3) Die Fischereiaufsicht ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
(4) Die Fischereiaufsicht ist von Fischereiaufsichtsorganen (§ 38) auszuüben.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 37
…6. Abschnitt Fischereiaufsicht § 37 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht (1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben in den Fischereirevieren für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen, es sei denn, der Pachtvertrag sieht vor, dass…
§ 38 § 38
…1) Für jedes Fischereirevier sind vom Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane in derartiger Anzahl zu bestellen, daß eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von einem Jahr zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils ein Jahr…
§ 19
…§ 8) oder b) der Pächter 1. die Voraussetzungen nach § 17 nicht mehr erfüllt, 2. den Vorschriften über die Bestellung der Fischereiaufsichtsorgane (§§ 37 bis 40) ungeachtet wiederholter Aufforderungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht oder 3. wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen…
§ 35b § 35b
…unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf. (5) Fachliche Voraussetzungen sind die Berechtigung nach § 37 und § 38a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, und die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung über…