(1) Für jedes Fischereirevier sind vom Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane in derartiger Anzahl zu bestellen, daß eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von einem Jahr zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils ein Jahr verlängert, wenn vom Fischereiausübungsberechtigten nicht spätestens innerhalb des vorletzten Monates vor Ablauf der Bestelldauer ein anderer Vorschlag gemacht wird.
(2) Für Fischereireviere, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, dürfen gemeinsame Fischereiaufsichtsorgane bestellt werden, wenn dadurch eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist.
(3) Wenn der Fischereiausübungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung nicht für eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht Sorge trägt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid auf Rechnung des Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane zu bestellen und mit der Ausübung der Fischereiaufsicht zu betrauen.
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