(1) Für jedes Fischereirevier sind vom Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane in derartiger Anzahl zu bestellen, daß eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von einem Jahr zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils ein Jahr verlängert, wenn vom Fischereiausübungsberechtigten nicht spätestens innerhalb des vorletzten Monates vor Ablauf der Bestelldauer ein anderer Vorschlag gemacht wird.
(2) Für Fischereireviere, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, dürfen gemeinsame Fischereiaufsichtsorgane bestellt werden, wenn dadurch eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist.
(3) Wenn der Fischereiausübungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung nicht für eine § 37 Abs. 3 entsprechende Fischereiaufsicht Sorge trägt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid auf Rechnung des Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane zu bestellen und mit der Ausübung der Fischereiaufsicht zu betrauen.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 42
…§ 42 Stellung der Fischereiaufsichtsorgane (1) Die Fischereiaufsichtsorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in jenem Fischereirevier, für das sie bestellt sind (§ 38), das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, der Beamten zukommt (§ 74 Z 4 des Strafgesetzbuches). In den Fällen des § 43 Abs 5 gilt…
§ 37
…dass der Fischereiberechtigte für die Fischereiaufsicht zu sorgen hat, oder es wird ein Teil des Fischereirevieres verpachtet. In diesen Fällen treffen die in §§ 38 Abs. 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen des Fischereiausübungsberechtigten den Fischereiberechtigten. (2) Die Fischereiaufsicht umfaßt a) den Schutz der…
§ 39 § 39
…das Fischereirevier zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist, Name, Beruf und Hauptwohnsitz der bestellten Fischereiaufsichtsorgane und das Fischereirevier, gegebenenfalls die Fischereireviere (§ 38 Abs. 2), in dem (in denen) die Fischereiaufsicht ausgeübt werden soll, schriftlich bekanntzugeben. (2) Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung…
Rückverweise