§ 19
Auflösung des Pachtvertrages
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Fischereipachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufzulösen, wenn
a) ein Fischereirevier die Eigenschaft als solches verliert (§ 8) oder
b) der Pächter
1. die Voraussetzungen nach § 17 nicht mehr erfüllt,
2. den Vorschriften über die Bestellung der Fischereiaufsichtsorgane (§§ 37 bis 40) ungeachtet wiederholter Aufforderungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht oder
3. wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist.
(2) Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Abs 1 angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Fischereipachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, kann im Fall der Auflösung eines Fischereipachtvertrages nach Abs 1 das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband schriftlich anzuzeigen.
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