(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an Personen verpachtet werden,
a) die zur eigenverantwortlichen Ausübung der Fischerei berechtigt sind (§ 12 Abs. 1),
b) die bereits während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder die während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum waren und
c) die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Inhaber einer Genehmigung nach Abs. 2 sind.
(1a) Staaten nach Abs. 1 lit. b sind Staaten, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, gleichzuhalten. Staatsangehörigen nach Abs. 1 lit. c sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, gleichzuhalten.
(2) Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige nach Abs. 1a, bedürfen zum Abschluß eines Fischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht vorliegen,
b) der Pächter nicht während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder Inhaber einer Fischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung eines anderen Staates war, die gleichartige Rechte vermittelt, oder
c) die Verpachtung sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zu bestellende Fischereiverwalter (§ 12 Abs. 2) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Auflösung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nur verpachtet werden, wenn
a) dessen satzungsmäßiger Zweck die Pachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei mitumfaßt und wenn für den Fall der Auflösung des Pachtvertrages oder für den Fall der Auflösung des Vereines sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,
b) ein Fischereiverwalter bestellt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und
c) nach der Satzung des Vereines eine den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechende Ausübung der Fischerei gewährleistet ist.
(5) Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 17 § 17
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an Personen verpachtet werden, a) die zur eigenverantwortlichen Ausübung der Fischerei berechtigt sind (§ 12 Abs. 1), b) die bereits während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes …
§ 19
…vor Ablauf der Pachtdauer aufzulösen, wenn a) ein Fischereirevier die Eigenschaft als solches verliert (§ 8) oder b) der Pächter 1. die Voraussetzungen nach § 17 nicht mehr erfüllt, 2. den Vorschriften über die Bestellung der Fischereiaufsichtsorgane (§§ 37 bis 40) ungeachtet wiederholter Aufforderungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht oder…
§ 18
…Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn a) die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist, b) der Unterpächter die Voraussetzungen nach § 17 erfüllt und c) die Unterverpachtung den Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht widerspricht. (2) Die §§ 15 und 16 gelten für…
§ 15
…Regelungen aufgenommen werden. (3) Fischereipachtverträge sind binnen zwei Wochen nach ihrem Abschluß vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Weist der Pächter nicht die erforderliche Eignung (§ 17) auf oder widerspricht der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies innerhalb von drei Monaten nach…