§ 18
In Kraft seit 01. Januar 2001
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§ 18
Unterverpachtung
(1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn
a) die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist,
b) der Unterpächter die Voraussetzungen nach § 17 erfüllt und
c) die Unterverpachtung den Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht widerspricht.
(2) Die §§ 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.
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