(1) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.
(2) Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 9, bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten.
(3) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(4) Das Recht zur Einforderung der Rückerstattung von zu Unrecht empfangener Familienförderung verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres, in dem die Familienförderung zuletzt ausgezahlt wurde. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung der Rückzahlung dem Rückerstattungspflichtigen zugegangen ist.
Rückverweise
K-FFG · Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG
Anl. 1 Artikel XVI(LGBl Nr 10/2018)
…Gesetzes LGBL Nr 10/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen: (2) Die Neufestsetzung des gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 K-FFG hat bis zum 31. Jänner 2002 zu erfolgen. Mit Art II Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 139/2001 wurden folgende…
§ 10 § 10
…ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 9a Abs. 3 eine besondere Härte vorliegen würde.…
§ 5 § 5
…Förderungswerber für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben, e) die Förderungswerber unter Verweis auf § 9a versichern, dass die Angaben und Nachweise richtig und vollständig erbracht werden und f) für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach…