§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
§ 10 § 10 — K-FFG
Zur Beratung der Landesregierung bei Verfahren betreffend den Familienzuschuss wird ein Familienförderungsbeirat eingerichtet. Diesem obliegt die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Zuerkennung und die Rückerstattung des Familienzuschusses, insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 9a Abs. 3 eine besondere Härte vorliegen würde.
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