Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, d, f oder g nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c sind nicht maßgeblich.
Rückverweise
K-FFG · Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG
Anl. 1 Artikel XVI(LGBl Nr 10/2018)
…Gesetzes LGBL Nr 10/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen: (2) Die Neufestsetzung des gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 K-FFG hat bis zum 31. Jänner 2002 zu erfolgen. Mit Art II Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 139/2001 wurden folgende…
§ 8 § 8
…5) Der Förderungswerber ist schriftlich zu informieren, ob ihm die Familienförderung gewährt wird oder nicht; bei Gewährung der Familienförderung ist auf die Pflicht nach § 9 hinzuweisen. (6) Der Familienzuschuss wird ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gewährt. In jenem Monat, in dem das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind das zehnte…
§ 9a § 9a
…die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten. (2) Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 9, bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Förderungswerber zu Unrecht ausbezahlt, ist die zu Unrecht gewährte Familienförderung rückzuerstatten. (3) Die Rückerstattung darf…