K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
1. Abschnitt Dienstverhältnis § 3 Ernennung
§ 6 § 6 Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes, angetreten wird.
(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
§ 42d K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 42d § 42d Weisungsrecht
…Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind a) Maßnahmen nach § 6 , b) Maßnahmen nach §§ 24 bis 35 , c) Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 , hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission…
§ 287 § 287 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
… 154 , 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155 , 4. Journaldienstzulagen nach § 156 , 5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157 , 6. Mehrleistungszulagen nach § 158 , 7. Erschwerniszulagen nach § 160 , 8. Gefahrenzulagen nach § 161. (1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen…
§ 167 § 167 Pensionsbeitrag
…nach Abs. 2 zu leisten hätte. (3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit in Abs. 4a, 4b, 4c und 6 nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, keine Pensionsbeiträge einzuzahlen. Für die Monate, in welchen dem…
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