K-DRG 1994
Gliederung
(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Der Ernennungsbescheid hat einen Hinweis zu enthalten, daß auf das Dienstverhältnis des Beamten das K-DRG 1994 Anwendung findet.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
§ 287 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 287 § 287 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
…Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154 , 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155 , 4. Journaldienstzulagen nach § 156 , 5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157 , 6. Mehrleistungszulagen nach § 158 , 7. Erschwerniszulagen nach § 160 , 8. Gefahrenzulagen nach § 161. (1a) Von…
§ 6 § 6 Begründung des Dienstverhältnisses
…2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag…
§ 147 § 147 Kürzung und Entfall der Bezüge
… 6a des Zivildienstgesetzes 1986 , BGBl.Nr. 679; 4. für die Dauer einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 ; 5. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten…
§ 167 § 167 Pensionsbeitrag
…Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er sich hiezu verpflichtet hat. Nur in diesem Fall zählen diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von drei Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. (5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit…
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