K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
4. Abschnitt Dienstpflichten des Beamten
2. Unterabschnitt Dienstzeit § 47a Begriffsbestimmungen
§ 52 § 52 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner überwiegend aufkommt,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 51 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
(3) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreut.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
§ 52a K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 52a § 52a Schutz vor Benachteiligung
…einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979 , g) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach nach § 51 oder § 52 K-DRG 1994 oder h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 55a K-DRG durch Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden; insbesondere darf er…
§ 23b K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 23b § 23b Höchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
…§§ 48a bis 48f K-DRG 1994 gelten sinngemäß. §§ 51 bis 55 K-DRG 1994 gelten mit der Maßgabe, daß für Maßnahmen nach § 51 der Gemeinderat…
§ 54 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 54 § 54 Überschreitung der Wochendienstzeit
…soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten darf ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 51, 52, 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen…
§ 58a § 58a Schutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG , oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
§ 237 § 237 Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
… 3 Z 3 gelten ohne Leistungen eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. (2d) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach §§ 51, 52, 55a und 79b Abs. 1 Z 2 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. (3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten…
§ 236 § 236 Ruhegenussberechnungsgrundlage
…so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. Jahr Durchrechnungszeitraum in Monaten 2011 12 2012 20 2013 28 2014 36 2015 44 2016 52 2017 60 2018 68 2019 76 2020 84 2021 92 2022 100 2023 108 2024 116 2025 124 2026 132 2027 142 2028 152 2029…
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