K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
4. Abschnitt Dienstpflichten des Beamten
2. Unterabschnitt Dienstzeit § 47a Begriffsbestimmungen
§ 51 § 51 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 55 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeiten nach § 51 herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte;
2. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes.
§ 23b K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 23b § 23b Höchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
…§§ 48a bis 48f K-DRG 1994 gelten sinngemäß. §§ 51 bis 55 K-DRG 1994 gelten mit der Maßgabe, daß für Maßnahmen nach § 51 der Gemeinderat zuständig ist.…
§ 51 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 51 § 51 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
…gemäß § 55 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeiten nach § 51 herabgesetzt war. (4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden: 1. wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder…
§ 52 § 52 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
…Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner überwiegend aufkommt, bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 51 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden. (2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres, längstens bis zum Ablauf…
§ 54 § 54 Überschreitung der Wochendienstzeit
…es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten darf ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 51, 52, 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur…
§ 107 § 107 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG , BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57…
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