K-DRG 1994
Gliederung
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Höhe der Pflegedienstzulage ist in der Anlage 6 festgesetzt.
Anl. 6 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
Anl. 6
…Anlage 6 (zu § 177 Abs. 2 ) Die Höhe der Pflegedienstzulage beträgt monatlich: Siehe Betragsanpassungs-Verordnung , LGBl. Nr. 82/2025.…
§ 299 § 299 Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine Zulage bezogen haben
…1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage ( § 176 ), Pflegedienstzulage ( § 177 ) oder ruhegenussfähige Dienstzulage ( § 138 Abs. 2 ) bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand…
Rückverweise