(1) Derjenige, bei dem Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen anfällt, ist, soweit nicht eine Verwertung als Altstoff nach Abs. 3 oder § 27 zulässig ist, verpflichtet, diesen zu einer geeigneten Behandlungsanlage zu verbringen.
(2) Der Betreiber einer Abwasserreinigungs- oder Abwasserbehandlungsanlage mit einer Ausbaugröße über 500 EGW60 hat über die in seiner Anlage anfallenden Schlammmengen Aufzeichnungen zu führen. Es ist den Organen der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren oder sind diese vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre hindurch, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Für Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen bis 50 EGW60 ist eine Verwertung nach diesem Abschnitt zulässig, wobei lediglich § 30 Abs. 2 Anwendung findet.
(4) Die gemeinsame Lagerung von Klärschlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten.
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