(1) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten kann von der Landesregierung mit der Entgegennahme der Förderungsanträge für einzelne oder sämtliche Förderungsmaßnahmen und deren Prüfung, aber auch mit der gesamten Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen betraut werden.
(2) Im Falle einer Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (§ 3) und die Förderungsgrundsätze (§ 4) entsprechend zu beachten.
Rückverweise
K-AWFG · Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
§ 6 § 6Mitwirkung der Arbeiterkammer
(1) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten kann von der Landesregierung mit der Entgegennahme der Förderungsanträge für einzelne oder sämtliche Förderungsmaßnahmen und deren Prüfung, aber auch mit der gesamten Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen betraut werden. (…
§ 7 § 7Anträge
…Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach § 6 Abs. 1 erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen…
§ 1 1. Abschnitt
…§ 1 Ziele des Gesetzes § 1a Bereiche der Förderung § 2 Förderungsmaßnahmen § 3 Förderungsrichtlinien § 4 Förderungsgrundsätze § 5 Arten der Förderung § 6 Mitwirkung der Arbeiterkammer § 7 Anträge § 7a Datenschutzrechtliche Bestimmung § 8 Beirat § 9 Zusammensetzung des Beirates § 10 Sitzungen Ziele dieses Gesetzes sind…