§ 7 § 7Anträge
In Kraft seit 01. September 1984
Up-to-date
Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach § 6 Abs. 1 erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.
Rückverweise
K-AWFG · Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
§ 1 1. Abschnitt
…§ 1a Bereiche der Förderung § 2 Förderungsmaßnahmen § 3 Förderungsrichtlinien § 4 Förderungsgrundsätze § 5 Arten der Förderung § 6 Mitwirkung der Arbeiterkammer § 7 Anträge § 7a Datenschutzrechtliche Bestimmung § 8 Beirat § 9 Zusammensetzung des Beirates § 10 Sitzungen Ziele dieses Gesetzes sind: a) die Teilnahme der in…