§ 7 § 7Anträge
In Kraft seit 01. September 1984
Up-to-date
Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung - insoweit eine Betrauung nach § 6 Abs. 1 erfolgt, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten - unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.
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