(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:
a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
b) die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist;
c) die Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat;
d) Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen;
e) die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen;
f) Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;
g) die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln.
(2) Vor der Erlassung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 8) zu hören.
Rückverweise
K-AWFG · Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz - K-AWFG
§ 6 § 6Mitwirkung der Arbeiterkammer
…einer Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten ist diese zu verpflichten, die Förderungsrichtlinien (§ 3) und die Förderungsgrundsätze (§ 4) entsprechend zu beachten.…
§ 1 1. Abschnitt
…Inhaltsverzeichnis § 1 Ziele des Gesetzes § 1a Bereiche der Förderung § 2 Förderungsmaßnahmen § 3 Förderungsrichtlinien § 4 Förderungsgrundsätze § 5 Arten der Förderung § 6 Mitwirkung der Arbeiterkammer § 7 Anträge § 7a Datenschutzrechtliche Bestimmung § 8 Beirat §…
§ 2 § 2Förderungsmaßnahmen
…1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden. (2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen: a) Förderung der Errichtung und des Betriebes…