(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.
(3) Der Verzicht auf das Mandat ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 30 § 30
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung. (2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nich…
§ 78 § 78
…Kalenderjahr maßgebend, in dem die Ausschreibung erfolgt. (2a) Der Leiter des inneren Dienstes darf in derselben Gemeinde nicht gleichzeitig a) Bürgermeister, b) Finanzverwalter gemäß § 30 K-GHG, c) Angehöriger gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Finanzverwalters oder des Bürgermeisters oder d) eine vom Finanzverwalter oder vom Bürgermeister vertretene schutzberechtigte…
§ 65 § 65
…1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes a) durch Verzicht; § 30 Abs. 3 gilt; b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem…