(1) Die Geschäfte der Gemeinde sind durch das Gemeindeamt zu besorgen.
(1a) Für Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Gemeindevorstand bedürfen, sind vom Gemeindeamt Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes einem hiezu befähigten Gemeindebediensteten, der die Bezeichnung „Amtsleiter“, in Stadtgemeinden „Stadtamtsleiter“, führt. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss der Leiter des inneren Dienstes rechtskundig sein, den Abschluss des Masterstudiums Wirtschaft und Recht, Studienzweig Public Management und Recht der öffentlichen Verwaltung, des Fachhochschul-Studienganges Public Management oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 für das Kalenderjahr maßgebend, in dem die Ausschreibung erfolgt.
(2a) Der Leiter des inneren Dienstes darf in derselben Gemeinde nicht gleichzeitig
a) Bürgermeister,
b) Finanzverwalter gemäß § 30 K-GHG,
c) Angehöriger gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Finanzverwalters oder des Bürgermeisters oder
d) eine vom Finanzverwalter oder vom Bürgermeister vertretene schutzberechtigte Person
sein.
(3) Dem Leiter des inneren Dienstes obliegt es insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Leiter des inneren Dienstes hat ein den Anforderungen der Gemeinde angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
(4) Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm unterstehen die beim Gemeindeamt verwendeten Bediensteten. Der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Gemeinde.
(5) Wird der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) zum Bürgermeister derselben Gemeinde (Stadtgemeinde) gewählt, so darf er während seiner Amtszeit als Bürgermeister die Funktion als Amtsleiter (Stadtamtsleiter) nicht ausüben, sondern hat während dieser Zeit andere Aufgaben zu besorgen. § 18 Abs. 4 K-GBG, § 20a K-GVBG und § 49 Abs. 6 K-GMG sind nicht anzuwenden. Für diese Zeit ist aus dem Stand der übrigen Gemeindebediensteten ein geeigneter Vertreter (provisorischer Amtsleiter, provisorischer Stadtamtsleiter) zu bestellen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(6) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen oder anzuordnen, welcher Bedienstete im Verhinderungsfall die Vertretung zu übernehmen hat; dies gilt in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung eines provisorischen Amtsleiters (Stadtamtsleiters). In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat der Bürgermeister für den Fall der Verhinderung des (provisorischen) Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(7) Im Gemeindeamt ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 78 § 78
…maßgebend, in dem die Ausschreibung erfolgt. (2a) Der Leiter des inneren Dienstes darf in derselben Gemeinde nicht gleichzeitig a) Bürgermeister, b) Finanzverwalter gemäß § 30 K-GHG, c) Angehöriger gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Finanzverwalters oder des Bürgermeisters oder d) eine vom Finanzverwalter oder vom Bürgermeister vertretene schutzberechtigte…
§ 45 § 45
…1) Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes (§ 78) eine Niederschrift zu führen. (2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder…
§ 69 § 69
…Gemeinderates und des Gemeindevorstandes (§ 35 und § 64); 3. Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes (§ 70); 4. Vorstand des Gemeindeamtes (§ 78 Abs. 4). (7) In den Beschlüssen nach Abs. 4 bis 6 ist auch die Vertretung der Gemeindevorstandsmitglieder zu regeln. Dabei ist festzulegen, welche Gemeindevorstandsmitglieder…
§ 8c § 8c
…nach § 8a Abs. 1 die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 81) zur gemeinsamen Führung aller oder einzelner Geschäfte der Gemeinde (§ 78) verfügen. Die Notwendigkeit einer derartigen Anordnung ist alle fünf Jahre zu überprüfen. (2) (entfällt) (3) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates sind in den durch…