(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
a) durch Verzicht; § 30 Abs. 3 gilt;
b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;
c) im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder § 74 Abs. 3;
d) mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 30 Abs. 2);
e) durch eine Abberufung nach § 67, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;
f) durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 66.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs. 1 lit. a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 65 § 65
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes a) durch Verzicht; § 30 Abs. 3 gilt; b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstr…
§ 68a § 68a
…den Fall weiterer, wissentlich begangener Gesetzesverletzungen mit Bescheid angedroht worden ist. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Erklärung des Amtsverlustes nicht berührt (§ 65 Abs. 1). Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist eine neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes durch den…
§ 74 § 74
…ihres Amtes für verlustig erklärt werden, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt (§ 65 Abs. 1). Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist ihre neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes ausgeschlossen.…
§ 26 § 26
…Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht (Abs. 13), durch Abberufung (Abs. 14) oder durch Tod. (13) Für den Verzicht gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß. (14) Für die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses gilt § 67 sinngemäß.…