Jagdfremde Personen
§ 9
Jagdfremde Personen sind Personen, die der Jagdinhaber weder in seinem Jagdbetrieb verwendet noch zur Ausübung der Jagd zugelassen hat.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 9
…Jagdfremde Personen § 9 Jagdfremde Personen sind Personen, die der Jagdinhaber weder in seinem Jagdbetrieb verwendet noch zur Ausübung der Jagd zugelassen hat.…
JG. · Jagdgesetz
§ 9
(1) Wenn die zur Bildung des Genossenschaftsjagdgebietes bestimmten Grundstücke nicht dem § 6 Abs. 2 entsprechend miteinander verbunden sind, ist eine solche Verbindung herzustellen, indem möglichst im Tauschwege Grundflächen aus angrenzenden Jagdgebieten zugeordnet werden. Diese Flächenverschiebung…
§ 11
…1) Die Eigentümer der anrechenbaren Grundflächen (§ 6), die a) zu ein und demselben Genossenschaftsjagdgebiet gehören oder b) gemäß § 9 aus diesem Genossenschaftsjagdgebiet einem Eigenjagdgebiet zugeordnet sind, bilden, soweit sich aufgrund des Abs. 2 nichts anderes ergibt, eine Jagdgenossenschaft. (2) Auf Antrag der betroffenen…
§ 66a § 66a*)Einzelfallentscheidungen, Beschwerderecht
…2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist…
§ 66
…Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere…