(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören und diesen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln. Dem Naturschutzanwalt kommt dieses Anhörungsrecht bei Verordnungen der Landesregierung nach den §§ 4 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 36 Abs. 1 zu.
(2) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den §§ 27 Abs. 3, 35 Abs. 3 und 36 Abs. 2 die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.
(3) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß § 4 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2, 3 und 4 lit. b, § 36 Abs. 1, 2 und 5, § 46 Abs. 2 und 5 sowie § 48 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.
(4) Bei der Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf und Bär nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 gelten die Abs. 1 bis 3 nicht, soweit Gefahr in Verzug im Hinblick auf die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen oder an der Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung besteht; eine Veröffentlichung nach Abs. 3 im Mindestausmaß von 24 Stunden hat aber jedenfalls zu erfolgen.
(5) Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 und 2 sowie der Veröffentlichung nach Abs. 3 und 4hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021, 4/2022, 7/2024
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 66 Futterplätze
(1) Die Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung in der Wildregion errichtet werden, daß den Erfordernissen nach § 65 Abs. 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte …
§ 67 Wildwintergatter
…Wildwintergatter dürfen von jagdfremden Personen nur mit Zustimmung des Jagdinhabers betreten oder befahren werden. Der Jagdinhaber hat das Wildwintergatter durch Hinweistafeln zu kennzeichnen; § 66 Abs. 6 gilt für diese Tafeln sinngemäß. Bei Auflösung des Wintergatters sind alle nicht mehr erforderlichen Einrichtungen vom Jagdinhaber unverzüglich zu beseitigen.…
§ 66a Kirrfütterungen
…1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild, ausgenommen Beutegreifer, durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel 1. außerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oder 2. an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit …
§ 65 Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse,Wildfütterung
…und durch das Wild verursachte Schäden hintangehalten werden. Nähere Bestimmungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. d) Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 66) oder in Wintergattern (§ 67) zu erfolgen. Die Jagdbehörde kann zum Zweck der Wildlenkung auf Antrag der Salzburger Jägerschaft Ausnahmen unter Vorschreibung von Zeit…
JG. · Jagdgesetz
§ 66
(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören und diesen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Er…