§ 8 Jagdausübungsberechtigte — JG
Zur Ausübung der Jagd sind berechtigt:
a) die Jagdinhaber, die im Besitz einer Jahresjagdkarte sind, für ihr Jagdgebiet;
b) die Besitzer einer Jahresjagdkarte in Verbindung mit einem Jagderlaubnisschein für ein bestimmtes Jagdgebiet;
c) die Besitzer von Jagdgastkarten für ein bestimmtes Jagdgebiet;
d) Jagdschutzorgane für die Jagdgebiete, für die sie bestellt sind.
§ 8 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 8
…§ 8 Genossenschaftsjagdgebiete (1) Aus den Grundstücken im Gebiet einer Gemeinde, die nicht gemäß § 7 zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ist ein Genossenschaftsjagdgebiet zu bilden. (2…
§ 12
…und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sowie der Rechnungsprüfer, b) die Erlassung und Änderung der Satzung, c) die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 8 Abs. 2, d) die Beschlussfassung über Anträge betreffend die Umbildung der Jagdgenossenschaft gemäß § 11 Abs. 2 sowie die Vermögensauseinandersetzung gemäß § 11 Abs. 4…
§ 15
…Wochen erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gelten die Schriftstücke als zugestellt. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden, so ist die Veröffentlichung in allen diesen Gemeinden durchzuführen. (3) Am Schluss jedes Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu erstellen…
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