(1) Aus den Grundstücken im Gebiet einer Gemeinde, die nicht gemäß § 7 zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ist ein Genossenschaftsjagdgebiet zu bilden.
(2) Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde für einzelne Teile des Gemeindegebietes, für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder ein aus Teilen mehrerer Gemeinden bestehendes Gebiet ein Genossenschaftsjagdgebiet festzulegen.
(3) Wenn aus den Grundstücken gemäß Abs. 1 kein Genossenschaftsjagdgebiet gebildet werden kann, ist das Gebiet der Gemeinde zur Bildung der Genossenschaftsjagdgebiete nach jagdwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einem oder mehreren angrenzenden Gebieten gemäß Abs. 1 oder 2 zuzuordnen. Die Zuordnung ist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund hiefür weggefallen ist.
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 8
(1) Aus den Grundstücken im Gebiet einer Gemeinde, die nicht gemäß § 7 zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ist ein Genossenschaftsjagdgebiet zu bilden. (2) Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde für einzelne Teile des Gemeindegebietes, für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder e…
§ 12
…und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sowie der Rechnungsprüfer, b) die Erlassung und Änderung der Satzung, c) die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 8 Abs. 2, d) die Beschlussfassung über Anträge betreffend die Umbildung der Jagdgenossenschaft gemäß § 11 Abs. 2 sowie die Vermögensauseinandersetzung gemäß § 11 Abs. 4…
§ 15
…Wochen erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gelten die Schriftstücke als zugestellt. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden, so ist die Veröffentlichung in allen diesen Gemeinden durchzuführen. (3) Am Schluss jedes Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu erstellen…