(1) Die Behörde hat auf Antrag der Jagdgenossenschaft Aufgaben der Geschäftsführung an die Gemeinde zu übertragen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben sicherzustellen. Die Jagdgenossenschaft hat der Gemeinde die Kosten zu ersetzen. Im Streitfall hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft auf mehrere Gemeinden erstreckt, ist jene Gemeinde zu betrauen, auf die der größte Gebietsanteil entfällt.
(2) Die Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft an ihre Mitglieder kann durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von zwei Wochen erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gelten die Schriftstücke als zugestellt. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden, so ist die Veröffentlichung in allen diesen Gemeinden durchzuführen.
(3) Am Schluss jedes Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu erstellen. In dieser sind die erzielten Einnahmen den Ausgaben und Rücklagen gegenüberzustellen. Der Überschuss ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen aufzuteilen. Der zur Deckung eines allfälligen Abganges erforderliche Betrag ist in gleicher Weise aufzuteilen.
(4) Vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Jagdjahres ist die Abrechnung samt einem Verzeichnis der Beträge, die auf die einzelnen Mitglieder entfallen, dem Bürgermeister zu übergeben, der sie durch vier Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht bereitzuhalten hat. Während der Einsichtsfrist ist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme und darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Abrechnung oder gegen die Festlegung der Anteile spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist beim Gemeindeamt mündlich oder schriftlich eingebracht werden können. Die Einwendungen sind vom Bürgermeister der Behörde vorzulegen, die über diese endgültig entscheidet. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden erstreckt, gilt dies für alle Gemeinden in gleicher Weise.
(5) Rückständige Beträge für die Abgangsdeckung und rückständige Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 15 Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebietesowie der Jagdeinschlüsse auf Antrag
(1) Auf Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers sind der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete von der Jagdbehörde unter Zugrundelegung allfälliger Feststellungen gemäß § 15a mit Bescheid neu festzustellen, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzung…
§ 77 Jägernotweg
…eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.…
§ 108d Entschädigung
…Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. (3) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt…
JG. · Jagdgesetz
§ 72 § 72Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
… 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft. (3) Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 15 Abs. 2 und 4, 66 Abs. 3 und 66a Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem…