(1) Art. LV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 15 Abs. 2 und 4, 66 Abs. 3 und 66a Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 72 § 72Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
…LV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. (2) Die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72 durch LGBl.Nr. 4/2022…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 89 Vertreiben, Fangen oder Töten von Beutegreifern und Bisamratten
…Schäden an Sachen zu verhindern. Der Gebrauch von Schußwaffen und das Legen von Selbstschüssen ist verboten. Für das Fangen von Tieren gelten die §§ 72 und 72a sinngemäß. Der Jagdinhaber ist von einem Fang oder einer Tötung unverzüglich zu verständigen; wenn er es verlangt, müssen ihm getötete oder gefangene Beutegreifer…
§ 149 Anhörung des Salzburger Nationalparkfonds
…von den Schonvorschriften ), § 65 (Wildfütterungen), § 66 Abs. 3 und 4 (Futterplätze), § 67 (Wildwintergatter), § 68 (Wildgehege) § 72 Abs 1 (Fangen von Wild), § 72a Abs 2 (Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen), § 73 (Aussetzen von Wild), § 74…