§ 66a Kirrfütterungen — JG
(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel
1. außerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oder
2. an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b bestimmten Zeiträume,
um das Wild zu beobachten, zu lenken oder zu erlegen.
(2) Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers im Einzelfall für Jagdgebiete oder Teile von Jagdgebieten bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß § 72 Abs 2 vorliegt.
(3) Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrung in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes erforderlich.
(4) Die Jagdbehörde hat die Entfernung von Kirrfütterungen jeder Art zu verfügen, wenn sie diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakten widersprechen.
(5) Folgende Maßnahmen sind nicht als Kirrung anzusehen und damit zulässig:
1. Das Anlegen und Verwenden von Salzlecken; Salz darf dabei nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischung von Lock- oder anderen Feststoffen vorgelegt werden.
2. Das Anlegen und Beschicken von Luderplätzen zur Erlegung von Beutegreifern.
§ 66a JG. · JG. · Jagdgesetz
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