§ 54 Schonzeiten — JG
(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:
1. Haarwild:
a) Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild;
b) Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal, Wolf;
c) Nagetiere und Hasenartige: Feldhase, Murmeltier;
2. Federwild:
a) Hühnervögel: Auerhahn, Birkhahn, Rackelhahn, Haselhahn, Fasan;
b) Wildtauben: Ringeltaube, Türkentaube;
c) Rabenvögel: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe;
d) Wasservögel: Saatgans, Graugans, Stockente, Tafelente, Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlußtage) dürfen diese Wildarten außer in den Fällen der §§ 56, 61 Abs. 3 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, 104b, 104c und 152 Abs. 2 weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Bei der Festsetzung ist auf ihre biologischen Eigenheiten im Hinblick auf eine nachhaltige Hege Bedacht zu nehmen und sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Schonzeiten können auch getrennt nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6) als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104b vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt.
(2) Keine Schonzeiten genießen folgende Wildarten:
Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria.
(3) Ganzjährige Schonzeit genießen alle weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannten Wildarten (§ 4).
(4) Zur Angleichung an die Jagdwirtschaft in den Nachbarländern kann die Landesregierung für Grenzgebiete Schonzeiten festsetzen, die von den nach Abs. 1 festgesetzten Zeiten abweichen.
§ 54 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 54
…5. Unterabschnitt Hegegemeinschaften § 54*) Einrichtung, Organe, Aufgaben (1) Für jede Wildregion im Bereich einer Kernzone oder Randzone für Rotwild (§ 35) besteht eine Hegegemeinschaft. Sie wird durch die…
§ 55
…jagdrechtliche Vorschriften oder grober Pflichtverletzung, c) die Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, d) die Entscheidung über die Besorgung von Aufgaben gemäß § 54 Abs. 5 sowie e) die nähere Regelung der Kostenverumlagung. (5) Die Wahl und die Abberufung des Obmanns und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich…
§ 55a § 55aVideokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
…§ 55a Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse (1) Sitzungen der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses gemäß § 54 Abs. 3 können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen…
§ 45
…Abs. 1) und mit Bewilligung der Behörde Wildwintergatter errichtet und betrieben werden. (2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag der Hegegemeinschaft (§ 54) zu erteilen, wenn der Standort, die Größe, die Ausstattung und die vorgesehene Betriebsweise des Wildwintergatters den Erfordernissen des Wildes entspricht und keine untragbaren Wildschäden erwarten…
Rückverweise