(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:
1. Haarwild:
a) Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild;
b) Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal, Wolf;
c) Nagetiere und Hasenartige: Feldhase, Murmeltier;
2. Federwild:
a) Hühnervögel: Auerhahn, Birkhahn, Rackelhahn, Haselhahn, Fasan;
b) Wildtauben: Ringeltaube, Türkentaube;
c) Rabenvögel: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe;
d) Wasservögel: Saatgans, Graugans, Stockente, Tafelente, Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlußtage) dürfen diese Wildarten außer in den Fällen der §§ 56, 61 Abs. 3 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, 104b, 104c und 152 Abs. 2 weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Bei der Festsetzung ist auf ihre biologischen Eigenheiten im Hinblick auf eine nachhaltige Hege Bedacht zu nehmen und sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Schonzeiten können auch getrennt nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6) als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104b vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt.
(2) Keine Schonzeiten genießen folgende Wildarten:
Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria.
(3) Ganzjährige Schonzeit genießen alle weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannten Wildarten (§ 4).
(4) Zur Angleichung an die Jagdwirtschaft in den Nachbarländern kann die Landesregierung für Grenzgebiete Schonzeiten festsetzen, die von den nach Abs. 1 festgesetzten Zeiten abweichen.
§ 54 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 54 Schonzeiten
4. Hauptstück Regulierung des Wildbestandes und Jagdbetriebsführung 1. Abschnitt Schonvorschriften (1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen: 1. Haarwild: a) Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffe…
§ 164 Jagdgesetz 1993
…dieses Gesetz bewirkte Entfall des § 150 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Verwaltungsverfahren mehr zu. (3) Die §§ 54 Abs 1, 58b Abs 1, 3 und 4, 72 Abs 1, 103 Abs 1 und 104d Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr…
§ 104a Allgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
… g gelten nicht für Tiere (einschließlich erkennbare Teile dieser Tiere und aus ihnen gewonnene Produkte und Waren), die keine ganzjährige Schonzeit genießen (§ 54) oder die auf Grund der Verordnung gemäß § 104c Abs 1 oder auf Grund sonstiger jagdrechtlicher Ausnahmebewilligungen rechtmäßig bejagt werden dürfen, sofern die…
§ 58a Maßnahmengebiete
…werden. (2) Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 66a, 67, 70, 72, 72a, 73 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen…
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