(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:
1. Haarwild:
a) Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild;
b) Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal, Wolf;
c) Nagetiere und Hasenartige: Feldhase, Murmeltier;
2. Federwild:
a) Hühnervögel: Auerhahn, Birkhahn, Rackelhahn, Haselhahn, Fasan;
b) Wildtauben: Ringeltaube, Türkentaube;
c) Rabenvögel: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe;
d) Wasservögel: Saatgans, Graugans, Stockente, Tafelente, Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlußtage) dürfen diese Wildarten außer in den Fällen der §§ 56, 61 Abs. 3 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, 104b, 104c und 152 Abs. 2 weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Bei der Festsetzung ist auf ihre biologischen Eigenheiten im Hinblick auf eine nachhaltige Hege Bedacht zu nehmen und sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Schonzeiten können auch getrennt nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6) als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104b vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt.
(2) Keine Schonzeiten genießen folgende Wildarten:
Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria.
(3) Ganzjährige Schonzeit genießen alle weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannten Wildarten (§ 4).
(4) Zur Angleichung an die Jagdwirtschaft in den Nachbarländern kann die Landesregierung für Grenzgebiete Schonzeiten festsetzen, die von den nach Abs. 1 festgesetzten Zeiten abweichen.
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 54
…Vereinbarung nach § 44 Abs. 4. (6) Soweit jagdwirtschaftliche Aufgaben von der Hegegemeinschaft besorgt werden, tritt diese an die Stelle der Jagdnutzungsberechtigten. *) Fassung LGBl.Nr. 54/2008…
§ 55a § 55aVideokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
…1) Sitzungen der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses gemäß § 54 Abs. 3 können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen…
§ 45
…Abs. 1) und mit Bewilligung der Behörde Wildwintergatter errichtet und betrieben werden. (2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag der Hegegemeinschaft (§ 54) zu erteilen, wenn der Standort, die Größe, die Ausstattung und die vorgesehene Betriebsweise des Wildwintergatters den Erfordernissen des Wildes entspricht und keine untragbaren Wildschäden erwarten…
§ 55
…jagdrechtliche Vorschriften oder grober Pflichtverletzung, c) die Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, d) die Entscheidung über die Besorgung von Aufgaben gemäß § 54 Abs. 5 sowie e) die nähere Regelung der Kostenverumlagung. (5) Die Wahl und die Abberufung des Obmanns und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 54 Schonzeiten
(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen: 1. Haarwild: a) Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild; b) Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschaka…
§ 160a Umsetzungshinweis
…1) Die §§ 54 bis 56, 59, 60 Abs 3a, 70, 72, 72a und 100a bis 104d dienen der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 92/43/EWG des…
§ 104a Allgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
… g gelten nicht für Tiere (einschließlich erkennbare Teile dieser Tiere und aus ihnen gewonnene Produkte und Waren), die keine ganzjährige Schonzeit genießen (§ 54) oder die auf Grund der Verordnung gemäß § 104c Abs 1 oder auf Grund sonstiger jagdrechtlicher Ausnahmebewilligungen rechtmäßig bejagt werden dürfen, sofern die…
§ 58a Maßnahmengebiete
…werden. (2) Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 66a, 67, 70, 72, 72a, 73 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen…