(1) Die Jagdprüfung ist vor einer von der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzendem sowie der erforderlichen Zahl weiterer Mitglieder. Diese haben Fachkundige auf dem Gebiet des Jagdwesens zu sein und werden vom Landesjägermeister bestellt. Sie haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein bestelltes Mitglied ist vom Landesjägermeister vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es die Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten, die vom Vorsitzenden zu bilden sind. Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem mit dem Vorsitz betrauten Mitglied und zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Die Prüfungssenate entscheiden mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 49 Prüfungskommission
…2. Abschnitt Jagdprüfung Prüfungskommission § 49 (1) Die Jagdprüfung ist vor einer von der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzendem sowie der erforderlichen Zahl…
§ 53 Prüfungszeugnis und Wiederholung der Prüfung
…Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die §§ 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden. (3) Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.…
§ 43 Jagdliche Eignung
…erstmaligen Bewerbung um eine Jahresjagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung (§§ 49 ff.) zu erbringen. (2) Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt: 1. durch die mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§…
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
…Jagdkarten und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Jahresjagdkarte (§ 45); 2. die Bestellung der Prüfungskommission durch den Landesjägermeister gemäß § 49 Abs 1; 3. die Durchführung der Abschussplanbesprechung (§ 60 Abs 3) und die Erlassung des Abschussplanes (§ 60 Abs 4…
JG. · Jagdgesetz
§ 49
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat die Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild ständig zu beobachten. Zudem haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte die Entwicklung des Lebensraumes des Wildes zu beobachten. (2) Zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden (Abs. 4) …
§ 3
…a) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) vermieden werden, b) das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird, c) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von…
§ 29
…1) Die Errichtung und Erhaltung besonderer Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Hochsitze, Futterplätze, Wildwintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen (§ 49 Abs. 2) u.dgl., sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Jagdhütten dürfen nur vom…
§ 33
…Gegenden, in welchen das Wild in besonderem Maße Störungen ausgesetzt ist, durch Verordnung als Wildruhezonen festlegen, soweit dies erforderlich ist, a) um waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) zu verhindern, oder b) den Lebensraum des Wildes zu erhalten; Letzteres gilt insbesondere für Standorte von Wild, welches in Vorarlberg vom Aussterben bedroht…
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