(1) Der Pächter der Gemeinschaftsjagd oder von Teilen einer Gemeinschaftsjagd hat innerhalb von vier Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtschillings zu leisten.
(2) Die Kaution ist durch ein Sparbuch oder durch mündelsichere Wertpapiere bei einem Geldinstitut mit einer Niederlassung im Land Salzburg mit der unwiderruflichen Verpflichtung zu hinterlegen, daß darüber allein die Jagdkommission verfügungsberechtigt ist. Die Kaution kann durch die Verpflichtung eines Geldinstitutes mit einer Niederlassung im Land Salzburg als Bürge und Zahler (Bankgarantie) ersetzt werden.
(3) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, hat sie der Pächter innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die Jagdkommission auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(5) Die Kaution ist dem Pächter sechs Monate nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, insoweit sie nicht für Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 32 Kaution
…Kaution § 32 (1) Der Pächter der Gemeinschaftsjagd oder von Teilen einer Gemeinschaftsjagd hat innerhalb von vier Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtschillings…
§ 39 Verpachtung
…§ 37 für die Auflösung des Pachtvertrages durch den Verpächter gilt, wobei auch die Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die eine Kaution gemäß § 32 Abs. 3 haftet, als Auflösungsgrund gilt. (4) Agrargemeinschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sind, haben das Jagdrecht im Eigenjagdgebiet zu verpachten. Erfolgt die Verpachtung nicht…
§ 37 Auflösung des Pachtverhältnisses
…c) nicht bis spätestens 31. März eines jeden Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte ist; d) die Kaution oder deren Ergänzung (§ 32) oder den Pachtzins (§ 33) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt; e) rechtskräftig zugesprochene Schadenersatzbeträge für Jagd- und Wildschäden nicht…
JG. · Jagdgesetz
§ 32
(1) Es ist verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet außerhalb von Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a, b und d sowie der Straßen, die für den öffentlichen V…
§ 53
…sind, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen. (4) Das Jagdschutzorgan darf nur Personen festnehmen, die es entgegen § 32 Abs. 1 jagend oder mit Jagdbeute antrifft, wenn sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. (5…
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