JG.
Gliederung
7. Abschnitt Jagdwirtschaft
4. Unterabschnitt Jagdschutzdienst Bestellung von Jagdschutzorganen
§ 53 § 53*) Aufgaben und Befugnisse
(1) Das Jagdschutzorgan hat das Jagdgebiet regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Behörde sowie dem Jagdverfügungsberechtigten auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Eine entsprechende Verpflichtung gilt auch gegenüber der Hegegemeinschaft, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. Wildschäden oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Behörde zu melden. Über Wildschäden und Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdverfügungsberechtigten unverzüglich zu verständigen.
(2) Das Jagdschutzorgan hat den Jagdnutzungsberechtigten in allen jagdwirtschaftlichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen; hiezu gehört insbesondere die Vornahme von Abschüssen gemäß den §§ 35 Abs. 2, 39 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 4 und 48 Abs. 3.
(3) Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes
a) Personen, welche im Verdacht stehen, eine Übertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten,
b) Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 festzunehmen und sie, wenn sie sich der Festnahme im Jagdgebiet durch Flucht entziehen, auch über sein Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
c) die im Besitz von Personen gemäß lit. a und b vorgefundenen Gegenstände, die allem Anschein nach von einer Übertretung dieses Gesetzes herrühren oder hiezu bestimmt sind, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
(4) Das Jagdschutzorgan darf nur Personen festnehmen, die es entgegen § 32 Abs. 1 jagend oder mit Jagdbeute antrifft, wenn sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016, 73/2021
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