§ 13 Eigenjagdrecht der Gemeinden und Agrargemeinschaften — JG
(1) Einer Gemeinde steht das Recht zur Eigenjagd nur für die zum Gemeindegut oder Gemeindevermögen gehörigen, im eigenen oder in fremden Gemeindegebieten gelegenen Grundstücke zu.
(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Recht zur Eigenjagd der Agrargemeinschaft zu, soweit diese Grundeigentümerin ist.
§ 13 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 13
…§ 13*) Jagdausschuss (1) Der Jagdausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Mitglied ist von der Gemeindevertretung zu entsenden. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft auf mehrere…
§ 64
…§ 64 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in den §§ 13 Abs. 1 und 3 und 15 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…
§ 11
…Zur vorübergehenden Verwaltung der Jagdgenossenschaft hat die Behörde nach Anhörung der Obmänner der von der Umbildung betroffenen Jagdgenossenschaften einen Jagdausschuss zu bestellen. Die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß. (4) Über die Vermögensauseinandersetzung bei der Umbildung von Jagdgenossenschaften gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Behörde auf Antrag zu…
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