(1) Die Landesregierung hat entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes durch Verordnung Zonen unterschiedlicher Behandlung des Rotwildes, und zwar Kernzonen, Randzonen und Freizonen, festzulegen.
(2) Die jagdwirtschaftlichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, dass Rotwild in Randzonen nur vorübergehend in geringer Anzahl vorhanden ist. In Freizonen ist jedes Stück Rotwild, welches sich dort einfindet, sofort zu erlegen.
(3) Soweit dies erforderlich ist, um das Wild von ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Behörde auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen festzulegen. Die Abs. 1 und 2 gelten hiefür sinngemäß.
§ 115 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 115 Befugnisse und Pflichten
…ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Betreffend die Feststellung der Identität ist § 35 Abs 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden; 2. Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §…
§ 17 Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß
…und insbesondere den Pachtzins zu bemessen. Der Pachtzins ist so zu bemessen, daß ihm im Fall der Weiterverpachtung der Jagd auf dem Jagdeinschluß (§ 35 Abs 1) der für die Jagd im betreffenden Eigenjagdgebiet vereinbarte Pachtzins pro Hektar zugrunde liegt; auf keinen Fall darf jedoch von einem niedrigeren als…
§ 28 Öffentliche Versteigerung; Versteigerungsbedingungen, Kundmachung
…oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt; und b) darauf hinzuweisen, daß Vereinbarungen verboten und unwirksam sind, durch die das Gemeinschaftsjagdgebiet entgegen den Bestimmungen des § 35 zum Zweck der Jagdausübung der Fläche nach geteilt wird oder durch die zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden…
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