(1) Die Landesregierung hat entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes durch Verordnung Zonen unterschiedlicher Behandlung des Rotwildes, und zwar Kernzonen, Randzonen und Freizonen, festzulegen.
(2) Die jagdwirtschaftlichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, dass Rotwild in Randzonen nur vorübergehend in geringer Anzahl vorhanden ist. In Freizonen ist jedes Stück Rotwild, welches sich dort einfindet, sofort zu erlegen.
(3) Soweit dies erforderlich ist, um das Wild von ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Behörde auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen festzulegen. Die Abs. 1 und 2 gelten hiefür sinngemäß.
JG. · Jagdgesetz
§ 35
…7. Abschnitt Jagdwirtschaft 1. Unterabschnitt Regulierung des Wildbestandes § 35 Wildbehandlungszonen (1) Die Landesregierung hat entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes durch Verordnung Zonen unterschiedlicher Behandlung des…
§ 53
…anstelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen; hiezu gehört insbesondere die Vornahme von Abschüssen gemäß den §§ 35 Abs. 2, 39 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 4 und 48 Abs. 3. (3) Das Jagdschutzorgan ist befugt, in Ausübung seines Dienstes a…
§ 36
…erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (§ 35) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen, b) um dem ins Landesrecht zwingend umzusetzenden Recht der…
§ 37
…§ 37 Abschussplanung (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, daß bei bestimmten Wildarten der Abschuß außerhalb von Freizonen (§ 35) im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen hat, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten…
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