(1) Jagdverfügungsberechtigte, die ihr Jagdgebiet selbst jagdlich nutzen wollen, müssen dies der Behörde vorher schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen beizuschließen, die für die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 17 erforderlich sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Jagdnutzung nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde dem Jagdverfügungsberechtigten die Jagdnutzung zu untersagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 18 Abrundung und Austausch von Jagdgebietsflächen
(1) Den Jagdgebietsinhabern oder den Jagdinhabern im Einvernehmen mit den Jagdgebietsinhabern der betroffenen Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode Vereinbarungen über die Abrundung von Jagdgebietsteilen zu treffen, soweit dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gesta…
§ 24 Nutzung der Gemeinschaftsjagd
…Bestimmungen grundsätzlich ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten. (2) Die der Fläche nach teilweise Verpachtung der Gemeinschaftsjagd ist nur zur gemäß § 18 Abs. 1 vereinbarten Abrundung oder zum gemäß § 18 Abs. 2 verfügten Austausch von Jagdgebieten zulässig. Werden Zupachtungen über die Grenzen der…
§ 15 Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebietesowie der Jagdeinschlüsse auf Antrag
…und die auf Grund einer Erklärung gemäß § 17 Abs 4 ausgeübten Vorpachtrechte. Mit diesen Feststellungen sind nach Möglichkeit die gemäß § 18 Abs 2 beantragten Abrundungen von Jagdgebietsflächen zu verbinden. (4) Bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten, die im Land Salzburg liegen und über die Grenzen der…
§ 15a Neufeststellung von Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebietensowie von Jagdeinschlüssen von Amts wegen
…2. die Erklärung über die Ausübung eines allenfalls zustehenden Vorpachtrechts (§ 17 Abs 4), 3. ein Antrag zur Abrundung von Jagdgebietsflächen (§ 18 Abs 2). (3) § 15 Abs 3 bis 6 ist auch auf die Neufeststellungen von Amtswegen anzuwenden.…
JG. · Jagdgesetz
§ 69
…über eine Pauschalvergütung für Wildschäden bleiben unberührt. Der § 90 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden. (8) Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 35/2004, gilt. (9) Die Abschusskontrolle für das Jagdjahr vom 1. April 2008…