(1) Jagdverfügungsberechtigte, die ihr Jagdgebiet selbst jagdlich nutzen wollen, müssen dies der Behörde vorher schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen beizuschließen, die für die Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 17 erforderlich sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Jagdnutzung nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde dem Jagdverfügungsberechtigten die Jagdnutzung zu untersagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
JG. · Jagdgesetz
§ 18
…§ 18*) Jagdnutzung durch den Jagdverfügungsberechtigten (1) Jagdverfügungsberechtigte, die ihr Jagdgebiet selbst jagdlich nutzen wollen, müssen dies der Behörde vorher schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind die…
§ 69
…über eine Pauschalvergütung für Wildschäden bleiben unberührt. Der § 90 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden. (8) Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 35/2004, gilt. (9) Die Abschusskontrolle für das Jagdjahr vom 1. April 2008…
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