(1) Sind die einer Gemeinderatspartei zustehenden Stellen im Stadtsenat noch nicht durch den Bürgermeister oder die Bürgermeister-Stellvertreter besetzt, so hat sie das Recht, zur Besetzung dieser Stellen ihr angehörende Mitglieder namhaft zu machen. Hierfür ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.
(2) Soweit eine Namhaftmachung nach Abs. 1 unterblieben ist, sind die weiteren Mitglieder des Stadtsenates aus den Gemeinderatsmitgliedern der anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien vom Gemeinderat in getrennten Wahlgängen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder der anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei gewählt, so gilt jenes als Mitglied des Stadtsenates gewählt, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 79 Abs. 2 lit. b zuerst angeführt ist.
(3) Allfällige Ersatzmitglieder der Mitglieder des Stadtsenates sind sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 zu wählen.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 88 § 88
…es von dieser Funktion nach § 17a Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist die frei gewordene Stelle nach § 86 zu besetzen.…
§ 86 § 86
(1) Sind die einer Gemeinderatspartei zustehenden Stellen im Stadtsenat noch nicht durch den Bürgermeister oder die Bürgermeister-Stellvertreter besetzt, so hat sie das Recht, zur Besetzung dieser Stellen ihr angehörende Mitglieder namhaft zu machen. Hierfür ist die Unterschrift der Mehrheit der Mit…
§ 83 § 83
…Die Wahlen nach lit. c, d und g sind jedenfalls, jene nach lit. e und f jedoch nur in den Fällen des § 86 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 86 Abs. 3, mit Stimmzetteln durchzuführen.…
§ 85 § 85
…Satz gilt jeweils sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat, so erfolgt die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter jeweils nach § 86. (5) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter nach § 88 Abs. 1 (Nachwahl) zu wählen, so gilt Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz sinngemäß…