(1) Scheidet ein Bürgermeister-Stellvertreter aus oder wird er von dieser Funktion nach § 17a Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist diese Stelle nach § 85 zu besetzen.
(2) Scheidet eines der weiteren Stadtsenatsmitglieder aus oder wird es von dieser Funktion nach § 17a Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 abberufen, so ist die frei gewordene Stelle nach § 86 zu besetzen.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 85 § 85
…Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat, so erfolgt die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter jeweils nach § 86. (5) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter nach § 88 Abs. 1 (Nachwahl) zu wählen, so gilt Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im…