In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere
a) außer im Fall des § 11 lit. b des Innsbrucker Stadtrechts 1975 die Anzahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates festzusetzen,
b) zu ermitteln, wie viele Stellen des Stadtsenates auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen,
c) die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist,
d) die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter durchzuführen,
e) die Wahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates durchzuführen,
f) zu bestimmen, ob die Mitglieder des Stadtsenates im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind, und gegebenenfalls die Wahl der Ersatzmitglieder vorzunehmen sowie
g) die Bestellung des Substanzverwalters, der Stellvertreter des Substanzverwalters und des ersten Rechnungsprüfers nach § 36b des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
Die Wahlen nach lit. c, d und g sind jedenfalls, jene nach lit. e und f jedoch nur in den Fällen des § 86 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 86 Abs. 3, mit Stimmzetteln durchzuführen.
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011, Gesetz
§ 83 § 83
…§ 83 Tagesordnung der konstituierenden Sitzung In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere a) außer im Fall des § 11 lit. b des Innsbrucker…
§ 85 § 85
…§ 85 Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter (1) Nach der Entscheidung nach § 83 lit. b hat der Vorsitzende unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien zwei Mitglieder des Gemeinderates als Wahlhelfer zu bestellen. Hierbei ist der Vorsitzende…
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