(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der
a) in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,
b) von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und
c) spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 6 § 6
(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der a) in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, b) von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und c) spätestens am Tag …
§ 45 § 45
…§ 80 Abs. 4 lit. b, in denen der Bürgermeister vom Volk gewählt wird, b) der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 6 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 41 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder…
§ 43 § 43
…der Hauptwahlbehörde hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 148/2021, beschränkte Auskunft aus dem…