(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die
a) verspätet eingebracht wurden,
b) keine dem § 36 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,
c) nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 36 Abs. 3 lit. b enthalten,
d) nicht nach § 36 Abs. 4 ausreichend unterstützt sind.
(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
a) der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Fall des § 80 Abs. 4 lit. a und in jenen Fällen des § 80 Abs. 4 lit. b, in denen der Bürgermeister vom Volk gewählt wird,
b) der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 6 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 41 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 80 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied einer Gemeinderatspartei ist, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt,
c) die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist,
d) im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 41 Abs. 3 lit. a fehlt,
e) der Wahlvorschlag die Angaben nach § 41 Abs. 3 lit. b nicht enthält,
f) der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 41 Abs. 4 unterfertigt ist,
g) die Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 fehlt,
h) im Fall des § 42 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.
(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
a) in der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind,
b) von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 nicht vorliegt,
c) von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach § 36 Abs. 8 nicht oder nur unvollständig vorliegt,
d) der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach § 36 Abs. 3 lit. b oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,
e) der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach § 36 Abs. 3 lit. b höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.
(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 40 entsprechen.
(6) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 46 § 46
…Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach § 39 Abs. 1 zurückgezogen oder nach § 45 Abs. 1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am 17. Tag vor dem Wahltag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen…
§ 45 § 45
(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die a) verspätet eingebracht wurden, b) keine dem § 36 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten, c) nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 36 Abs. 3 lit. b enthalten, d) nicht nach § 36 Abs. 4…