(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
a) in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist,
b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
c) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 5 § 5
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der a) in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, b) vom Wahlrecht nicht aus…
§ 23 § 23
…4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 5 wahlberechtigt sind.…
§ 3 § 3
…nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muss ebenfalls ein Sonntag sein. (4) In der Wahlausschreibung ist auf das Wahlrecht (§ 5) hinzuweisen. (5) Die Wahlausschreibung ist von der Stadt kundzumachen. (6) Treten in der Stadt Innsbruck im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche…
§ 9 § 9
…lit. a der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung zum Tiroler Landtag oder nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches…