(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt dem Bürgermeister.
(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden und sind sprengelweise nach Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 5 wahlberechtigt sind.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 94 § 94
…§ 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Innsbrucker Wahlordnung 1975 – IWO 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft. (4) § 7 Abs. 3…
§ 22 § 22
…geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2023, gilt sinngemäß. Weiters gelten für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger § 23 Abs. 2 sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018. (2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die…