(1) Die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von sechs Jahren nach den letzten Wahlen des Gemeinderates liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) In der Wahlausschreibung ist weiters der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag muss zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70. Tag vor dem Wahltag liegen.
(3) In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach § 78 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muss ebenfalls ein Sonntag sein.
(4) In der Wahlausschreibung ist auf das Wahlrecht (§ 5) hinzuweisen.
(5) Die Wahlausschreibung ist von der Stadt kundzumachen.
(6) Treten in der Stadt Innsbruck im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 7) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Hauptwahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Hauptwahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen und zugleich die Landesregierung hiervon zu verständigen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls mit Verordnung die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.
(7) Herrschen in der Stadt Innsbruck außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Hauptwahlbehörde mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.
(8) Die Abs. 6 und 7 finden auch im Fall der Neuwahl nach § 80 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 92 § 92
…Die von der Stadt und ihren Wahlbehörden nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…
§ 3 § 3
…weiters der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag muss zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70. Tag vor dem Wahltag liegen. (3) In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach § 78 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei…
§ 42 § 42
…erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Vorschlag hat die Angaben des Wahlwerbers nach § 41 Abs. 3 lit. b zu enthalten. § 41 Abs. 4 und 5 ist auf einen solchen Vorschlag anzuwenden. (3) Stirbt ein Wahlwerber für die…
§ 80 § 80
…und des Bürgermeisters binnen sechs Wochen auszuschreiben. Der bisherige Gemeinderat und der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. (3) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn a) eine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben…