(1) Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs. 2 bis 6 kundzumachen.
(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden. § 36 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wählergruppe,
b) den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.
(4) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach Abs. 3 lit. a für die Wahl des Gemeinderates nach § 36 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 4.
(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
(7) Ändert sich nach § 37 die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 3 lit. a entsprechend.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 41 § 41
(1) Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs. 2 bis 6 kundzumachen. (2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbr…
§ 42 § 42
…einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Wahlwerber kann bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von…
§ 45 § 45
…b) der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 6 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 41 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 80 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des…
§ 43 § 43
…Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 36 bzw. dem § 41 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ …