§ 92 § 92
In Kraft seit 14. Dezember 2011
Up-to-date
IWO 2011
Gliederung
7. Abschnitt Wahl des Stadtsenates
§ 92 § 92
Rückverweise
Die von der Stadt und ihren Wahlbehörden nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.