§ 92 § 92
In Kraft seit 14. Dezember 2011
Up-to-date
Die von der Stadt und ihren Wahlbehörden nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 80 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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