Der Gemeinderat hat die Anzahl der weiteren Beisitzer der Hauptwahlbehörde sowie der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengel- und Sonderwahlbehörden und deren jeweiliger Ersatzbeisitzer unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien auf diese aufzuteilen. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist nach § 81 zu ermitteln. Haben danach zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien Anspruch auf einen Beisitzer, so fällt dieser jener Gemeinderatspartei zu, die bei der letzten Gemeinderatswahl die größere Anzahl an Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet das vom jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehende Los.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 94 § 94
…§ 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Innsbrucker Wahlordnung 1975 – IWO 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft. (4) § 7 Abs. 3…
§ 17 § 17
…zwölften Tag sowie für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 15 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der jeweiligen Wahlbehörde aus dem Kreis der nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem…