(1) Die Gemeinderatsparteien haben für die Hauptwahlbehörde und die Gemeindewahlbehörde spätestens am zwölften Tag sowie für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 15 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der jeweiligen Wahlbehörde aus dem Kreis der nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen.
(2) Der Leiter der Hauptwahlbehörde hat die Beisitzer und deren Ersatzbeisitzer spätestens am vierzehnten Tag, jene der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.
(3) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer nicht rechtzeitig erstattet, so sind die fehlenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer, sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, vom Leiter der Hauptwahlbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich kundzumachen.
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