(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Innsbrucker Wahlordnung 1975 – IWO 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft.
(4) § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
(5) Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von § 22 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973. BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
(6) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von § 23 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.
(7) Für die Zusammensetzung der anlässlich der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024 neu zu bildenden Wahlbehörden sind die §§ 15 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2023 weiter anzuwenden; dies gilt auch für den Fall einer Neuwahl infolge der Aufhebung dieser Gemeinderatswahl oder dieser Bürgermeisterwahl durch den Verfassungsgerichtshof (§ 80 Abs. 3 lit. a bzw. § 80 Abs. 4 lit. a). Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 gelten bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024 Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(8) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, S. 56 umgesetzt.
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