LandesrechtWienLandesesetzeInvasive Arten Gesetz – IAG

Invasive Arten Gesetz – IAG

IAG
In Kraft seit 29. Juni 2019
Up-to-date

Artikel I

Art. 1 § 1 Geltungsbereich

Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S 35, (IAS-VO) festgelegt.

Art. 1 § 2 Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Den für die Vollziehung der IAS-VO und dieses Gesetzes zuständigen Organen ist von den Verfügungsberechtigten (Abs. 3) zum Zweck amtlicher Erhebungen zur Erfüllung der ihnen nach der IAS-VO, nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehindert Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren, Auskunft zu erteilen und die Durchführung der Maßnahmen (§ 3) zu dulden.

(3) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf Grundstücke und Gebäude und auf die der IAS-VO unterliegenden Tiere und Pflanzen.

Art. 1 § 3 Maßnahmen

Die Landesregierung kann durch Verordnung

1. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der IAS-VO Dringlichkeitsmaßnahmen in Form jedweder der in Art. 7 Abs.1 IAS-VO angeführten Beschränkungen,

2. bei Vorliegen invasiver gebietsfremder Arten von nationaler Bedeutung gemäß Art. 12 Abs. 1 der IAS-VO Maßnahmen gemäß Art. 7, 17, 19 und 20 der IAS-VO,

3. Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-VO,

4. Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Art. 20 der IAS-VO und

5. einen Aktionsplan im Sinn des Art. 13 der IAS-VO (Landesaktionsplan)

erstellen bzw. umsetzen.

Art. 1 § 4 Öffentlichkeitsbeteiligung

Werden Aktionspläne gemäß Art. 13 oder Managementmaßnahmen nach Art. 19 der IAS-VO vorbereitet, abgeändert, überarbeitet oder festgelegt, ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Magistrates bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen.

Art. 1 § 5 Strafen

(1) Wer gegen

a. die Bestimmungen der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20 sowie 31 und 32 der IAS-VO, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes oder der ordentlichen Gerichte fallen und sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

b. Gebote und Mitwirkungspflichten nach § 2 Abs. 2

c. Verordnungen der Landesregierung nach § 3, oder

d. Bescheide des Magistrates aufgrund der IAS-VO oder aufgrund von Verordnungen nach § 3,

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine erteilte Genehmigung nach Art. 8 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.

(4) Neben einer Strafe nach Abs. 1 und Abs. 2, oder auch unabhängig von einer solchen, kann der Verfall von invasiven gebietsfremden Tieren oder Pflanzen erklärt werden, die entgegen den Bestimmungen der IAS-VO, dieses Landesgesetzes, Verordnungen nach § 3 oder Bescheiden aufgrund von Verordnungen nach § 3 oder der IAS-VO bestehen.

(5) Soweit dies nicht den Zielen der IAS-VO entgegensteht, hat die Behörde Folgendes zu veranlassen:

a. invasive gebietsfremde lebende Tiere, die entgegen den Bestimmungen der IAS-VO, dieses Landesgesetzes, Verordnungen nach § 3 oder Bescheiden aufgrund von Verordnungen nach § 3 oder der IAS-VO bestehen, sind schmerzlos zu töten oder können zur Haltung an dafür berechtigte Stellen übergeben werden;

b. invasive gebietsfremde Pflanzenarten, die entgegen den Bestimmungen der IAS-VO, dieses Landesgesetzes, Verordnungen nach § 3 oder Bescheiden aufgrund von Verordnungen nach § 3 oder der IAS-VO bestehen, sind zu vernichten oder können zur Verwahrung an dafür berechtigte Stellen übergeben werden.

Artikel II

Art. 2

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.