Art. 1 § 2 Behörden
In Kraft seit 29. Juni 2019
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Den für die Vollziehung der IAS-VO und dieses Gesetzes zuständigen Organen ist von den Verfügungsberechtigten (Abs. 3) zum Zweck amtlicher Erhebungen zur Erfüllung der ihnen nach der IAS-VO, nach diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehindert Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren, Auskunft zu erteilen und die Durchführung der Maßnahmen (§ 3) zu dulden.
(3) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf Grundstücke und Gebäude und auf die der IAS-VO unterliegenden Tiere und Pflanzen.
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